Thursday, March 26, 2020

Pferde vom Gesetz verbannt: Unbewilligte Anlagen auf Pferdehof müssen zurückgebaut werden – Niederamt – Solothurn

Pferde vom Gesetz verbannt: Unbewilligte Anlagen auf Pferdehof müssen zurückgebaut werden – Niederamt – Solothurn:

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Wo einst ein Gärtnereibetrieb stand, baut die Grundstückbesitzerin im Jahr 2003 vier Pferdeboxen und eine Dachwohnung. Die Bauten an der Dänikerstrasse sind von der Verwaltung Obergösgen bewilligt, liegen innerhalb der Bauzone. Alles verläuft zunächst nach geltendem Recht.

Doch zwölf Jahre später melden Dorfbewohner, dass es auf besagtem Grundstück zusätzliche Infrastruktur zur Pferdehaltung gibt. Seit 2010 vermietet die Besitzerin das Grundstück inklusive Dachwohnung. Eine Pächterin hält zehn Pferde in den Stallungen. Nur eines gehört der Bauherrin, fünf Pferde sind im Besitz der Pächterin und vier weitere Tiere gehören Drittpersonen.

Die Pächterin hat die ehemalige Gärtnerei in Eigenregie umfassend zu einer Anlage für Pferdehaltung ausgebaut: Heuraufe, Round-Pen (eingezäunter Platz mit Kreisbahn), Mistcontainer, Weidezelt, Allwetter-/Holzschnitzelplatz, mit Ecoraster befestigte Ausläufe inklusive Stahlpaneelabtrennungen plus Windfangnetz.

Eine Baubewilligung für sämtliche Zusatzanlagen fehlt. «Ich habe mich nicht gegen die Umnutzung gewehrt, weil sie zum Wohle der Pferde ausfiel», sagt die Besitzerin, die nicht namentlich erwähnt sein möchte.

Keine Ausnahmebewilligung

Nachträglich reicht sie ein Gesuch für die bereits ausgebauten Anlagen ein. Die Obergösger Bauverwaltung überweist das Dokument an das Bau- und Justizdepartement Solothurn, da die Bauten ausserhalb der Bauzone stehen. Es ist der Anfang eines juristischen Streits, unter dem vor allem die Pferde leiden.

Innerhalb der Auflagefrist gehen sechs Einsprachen ein – drei Parteien erheben zudem Klage gegen den Pferdestall. «Die direkten Nachbarn freuen sich alle an den Pferden», sagt die Besitzerin.

Bei einem Augenschein in Anwesenheit sämtlicher Parteien stellt das Bau- und Justizdepartement fest, dass die Gesuchsstellerin rund 190 Meter Luftlinie von den Stallungen entfernt wohnt. Die Anlagen verpachtet sie für 1800 Franken monatlich. «Vom Veterinäramt und Tierschutz gab es bezüglich der Umnutzung der ehemaligen Gärtnerei keinerlei Bedenken», sagt die Besitzerin, «die Pferde haben einen super Umschwung.»

Das Pech der Grundstückbesitzerin ist das geltende Gesetz. Freizeitlandwirtschaft ist gemäss Artikel 24e im Raumplanungsgesetz ausserhalb der Bauzonen nur dann erlaubt, wenn die Wohnbaute in unmittelbarer Nähe liegt. Zudem müssen die Pferde bei hobbymässiger Tierhaltung selbst betreut sein.

Aufgrund der Verpachtung liege eine «gewerbliche Nutzung» vor, urteilt das Bau- und Justizdepartement im Februar 2017. Ausserdem wohne die Gesuchsstellerin zu weit von den Anlagen entfernt. Die kantonalen Behörden erteilen daher keine Ausnahmebewilligung und weisen das nachträgliche Baugesuch zurück. Gestützt auf den Befund des Bau- und Justizdepartements weist die Bauverwaltung Obergösgen den Rückbau der unbewilligten Objekte bis zum 31. August 2017 an.

In Zukunft werden auf dieser Wiese in Obergösgen wieder nur vier Pferde weiden.In Zukunft werden auf dieser Wiese in Obergösgen wieder nur vier Pferde weiden.

In Zukunft werden auf dieser Wiese in Obergösgen wieder nur vier Pferde weiden.

© Bruno Kissling

Kein Pardon vom Gericht

Gegen diesen Beschluss reicht die Besitzerin Mitte März dieses Jahres Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie bilde gemeinsam mit der Pächterin eine «einfache Gesellschaft». «Eine Person alleine kann nicht so viele Tiere betreuen, wenn sie nebenbei berufstätig ist», sagt die Besitzerin. Sie erhofft sich, somit eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24e zu erhalten.

Doch auch das Verwaltungsgericht kennt in seinem am 19. September herausgegebenen Urteil kein Pardon. Unbestritten sind die vier Pferdeboxen innerhalb der Bauzone. Die Umnutzung des einstigen Gärtnereibetriebs ausserhalb der Bauzone befindet jedoch auch das Verwaltungsgericht als unzulässig.

Die Bezeichnung der «einfachen Gesellschaft» zwischen Pächterin und Besitzerin wertet das Verwaltungsgericht als nachgeschobene Schutzbehauptung. Dies, weil die Besitzerin der Liegenschaft stets alleine als Bauherrin aufgetreten sei und die Tierhaltung mit zehn Pferden den Rahmen des Hobbys sprenge.

Da bloss 13 Jahre seit dem letzten ordentlichen Baugesuch verstrichen sind, ist beim Obergösger Stall die Verwirkung nicht gegeben. Sprich: Die Besitzerin ist gezwungen, den Rückbau in den ursprünglichen Zustand vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlichem Urteil beträgt die Verwirkungsfrist nämlich 30 Jahre. «Ich ziehe das Urteil nicht weiter und werde in Zukunft wieder selber vier Pferde auf dem Grundstück halten», sagt die Besitzerin.

Am Urteil des Bau- und Justizdepartements ändert sich nach Beurteilung des Verwaltungsgerichts nichts: Bis zum 31. März 2018 muss die Besitzerin die unbewilligten Anlagen zurückbauen. Die drei Klägerparteien, die in beträchtlicher Entfernung wohnen, können sich als Sieger wähnen. Statt zehn grasen im kommenden Frühling nur noch deren vier Pferde auf der Wiese zwischen Obergösgen und Dulliken.

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